Corona-Steuerhilfegesetz
Corona-Steuerhilfegesetz
25.05.2020
Der Bundestag hat das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Diese Gesetzesinitative reiht sich in die Reihe der Steuererleichterungen, die Bund und Länder in den letzten Wochen beschlossen haben, ein. Ziel ist Unternehmen und Beschäftige bei der Bewältigung der Corona- Pandemie zu unterstützen. Mit dem nun verabschiedeten Gesetz wurden die folgenden Punkte umgesetzt.
Das Gesetz sieht vor, die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie bis Mitte kommenden Jahres von 19 auf 7 Prozent abzusenken. Die Gastronomiebetriebe, die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 Erregers besonders getroffen sind, sollen damit ihre Umsatzeinbußen zu einem Teil ausgleichen können. Die Steuersenkung ist auf ein Jahr befristet, weil sie als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht ist.
Als weitere Maßnahme wird die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber bis zu einer Höhe von 80 Prozent steuerfrei gestellt. Beschäftigte die in Kurzarbeit sind, bekommen von der Bundesagentur 60% (wenn man Kinder hat 67%) des Nettolohnausfalls erstattet. Wie in der letzten Ausgabe beschrieben, kann dieses bei längerer Bezugsdauer auf 80 bzw. 87 % steigen. Einige Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Beschäftigten auf, diese Leistung soll belohnt werden. Daher wird diese Aufstockung bis zu einer Höhe von 80% von der Steuer befreit.
Außerdem wird die Übergangsregelung für die Umsetzung der neu geregelten Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert. Damit soll Kommunen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Vorschriften gegeben werden.
In dem gleichen Gesetz haben wir auch das Infektionsschutzgesetz erneut geändert, so dass sichergestellt wird, dass der Anspruch auf Entschädigung auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter. Zudem haben wir den Anspruch von Eltern oder Alleinerziehenden, wenn die Schulen oder Kitas geschlossen sind, auf eine Lohnentschädigung für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für zwanzig Wochen. Der Maximalzeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Eine Verteilung über mehrere Monate ist ebenfalls grundsätzlich möglich, aber weiterhin auf die Dauer der den Anspruch auslösenden Maßnahme (behördliche Schließung/Untersagung des Betretens von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen) begrenzt. Insgesamt werden durch die Regelung nach § 56 Absatz 1a IfSG rd.3,9 Mio. Erwerbstätige grundsätzlich erfasst, davon 622 000 Alleinerziehende.
Der Bundestag hat das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Diese Gesetzesinitative reiht sich in die Reihe der Steuererleichterungen, die Bund und Länder in den letzten Wochen beschlossen haben, ein. Ziel ist Unternehmen und Beschäftige bei der Bewältigung der Corona- Pandemie zu unterstützen. Mit dem nun verabschiedeten Gesetz wurden die folgenden Punkte umgesetzt.
Das Gesetz sieht vor, die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie bis Mitte kommenden Jahres von 19 auf 7 Prozent abzusenken. Die Gastronomiebetriebe, die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 Erregers besonders getroffen sind, sollen damit ihre Umsatzeinbußen zu einem Teil ausgleichen können. Die Steuersenkung ist auf ein Jahr befristet, weil sie als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht ist.
Als weitere Maßnahme wird die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber bis zu einer Höhe von 80 Prozent steuerfrei gestellt. Beschäftigte die in Kurzarbeit sind, bekommen von der Bundesagentur 60% (wenn man Kinder hat 67%) des Nettolohnausfalls erstattet. Wie in der letzten Ausgabe beschrieben, kann dieses bei längerer Bezugsdauer auf 80 bzw. 87 % steigen. Einige Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Beschäftigten auf, diese Leistung soll belohnt werden. Daher wird diese Aufstockung bis zu einer Höhe von 80% von der Steuer befreit.
Außerdem wird die Übergangsregelung für die Umsetzung der neu geregelten Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um zwei Jahre bis Ende 2022 verlängert. Damit soll Kommunen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Vorschriften gegeben werden.
In dem gleichen Gesetz haben wir auch das Infektionsschutzgesetz erneut geändert, so dass sichergestellt wird, dass der Anspruch auf Entschädigung auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter. Zudem haben wir den Anspruch von Eltern oder Alleinerziehenden, wenn die Schulen oder Kitas geschlossen sind, auf eine Lohnentschädigung für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für zwanzig Wochen. Der Maximalzeitraum von zehn bzw. zwanzig Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Eine Verteilung über mehrere Monate ist ebenfalls grundsätzlich möglich, aber weiterhin auf die Dauer der den Anspruch auslösenden Maßnahme (behördliche Schließung/Untersagung des Betretens von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen) begrenzt. Insgesamt werden durch die Regelung nach § 56 Absatz 1a IfSG rd.3,9 Mio. Erwerbstätige grundsätzlich erfasst, davon 622 000 Alleinerziehende.