Ausserordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes
Da das Infektionsgeschehen erneut außer Kontrolle zu geraten droht, sind weitere Beschränkungen erforderlich, um die Zahl persönlicher Kontakte zu verringern. In bestimmten Branchen wird es auch temporäre Schließungen geben. Es wird daher kurzfristig eine zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfe bereitgestellt, die über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht.
Diese außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Gleichzeitig arbeitet die Bundesregierung an Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind. Diese werden sehr zeitnah geklärt.
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: Sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz zugrunde legen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des
entsprechenden Umsatzes für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten also pauschaliert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
Die Finanzhilfen werden ein Finanzvolumen von insgesamt bis zu 10 Milliarden Euro haben. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
Ein Beispiel:
Eine Gaststätte hatte im November 2019 Umsätze in Höhe von 100.000 Euro und muss nun im November 2020 schließen. Der Erstattungsbetrag liegt also bei rund 75.000 Euro (75 Prozent des Umsatzes), abzüglich sonstiger Hilfen.
Wenn die Beschäftigten während der Zeit der Schließung in Kurzarbeit sind und das Unternehmen durch das Kurzarbeitergeld in Höhe von 25.000 Euro für den Monat unterstützt wird, würde dieser Betrag verrechnet und es würden dementsprechend 50.000 Euro außerordentliche Wirtschaftshilfe ausbezahlt.
Wir wollen, dass die Leistungen schnell ausgezahlt werden können. Deshalb soll die Auszahlung durch die Ländern nach einem vereinfachten Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen. Da die technische Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft. Wir werden auch die übrigen Corona-Hilfen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verlängern und die Konditionen verbessern. Denn es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Dazu wird das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe weiterentwickelt. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit künftig auch für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten geöffnet. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, anhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz.